Verpackungsgesetz

Seit Januar 2019 sind wir dazu verpflichtet auch als Online-Shop dem dualen System beizutreten.

Quelle: https://www.ratioform.de/info/Verpackungsgesetz/

Wieso gibt es das Verpackungsgesetz und was macht die Zentrale Stelle?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst vom 01.01.2019 an die Verpackungsverordnung ab. Beide Regelungen konkretisieren die Produktverantwortung für Verpackungen. In der Vergangenheit sind viele Hersteller ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Daher hat der Gesetzgeber die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) zur Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffen. So ist die Zentrale Stelle für die Registrierung der Hersteller, Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen der Hersteller und Systeme und damit im Ergebnis für die Überwachung der Systembeteiligung durch die Hersteller zuständig. Zugleich informiert die Zentrale Stelle alle gesetzlich Verpflichteten über ihre Pflichten und sorgt dafür, dass diese sie mit möglichst geringem administrativen Aufwand erfüllen können. Zu diesem Zweck hat die Zentrale Stelle das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen.

Wie komme ich als Hersteller bzw. als Händler meiner Produktverantwortung nach?

Verkaufsverpackungen einschließlich Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie Umverpackungen, die typischerweise zu privaten Haushalten oder sogenannten gleichgestellten Anfallstellen (Gastronomie, Verwaltungen usw.) – nach VerpackG „private Endverbraucher“ – gelangen und dort als Abfall anfallen („b2c“-Verpackungen), muss der Hersteller bei einem sogenannten dualen System — nach VerpackG „System“ – anmelden; man spricht von „beteiligen“. Das System hat dafür zu sorgen, dass diese b2c-Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt und die Recyclingvorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Für Verpackungen, die bei den o. g. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, ist es dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme zur Beteiligung an einem System auch möglich, diese in Eigenregie selbst getrennt zu sammeln und zu verwerten.

 

Ich als Händler mache Folgendes:

1. Registrierung bei der Zentralstelle des Verpackungsregister "LUCID".
Vorläufige RegestrierungsNr: DE4187724362674

2. Habe mit dem "Grünen Punkt" einen Entsorgungsvertrag abgeschlossen.

3. Verkaufsverpackung
Schmuck und bestimmte kleinere Lederwaren werden im Normalfall in Luftpolstertaschen oder kleinen Kartonage Kästchen versandt.

4. Transportverpackung
Sperrige Güter (Handtaschen, Decken) erhalten zum Schutz vor Schmutz und Beschädigung einen "gebrauchten", sauberen und fast neuwertigen Karton. Diese Kartons stammen aus B2B Lieferung.

 

So definiert bzw äußert sich die IHK in ihrem Merkblatt zu diesem Thema:

(Auszug )
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Folgende Verpackungsarten sind zu unterscheiden:

1. Verkaufsverpackungen

Verpackungen, die als Verkaufseinheit von Ware und Verpackung angeboten werden und beim Endverbraucher zur Entsorgung anfallen.

Verkaufsverpackungen

sind auch sog. Serviceverpackungen. Dies sind Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr. Kennzeichen einer Serviceverpackung ist demnach, dass sie den Letztvertreiber getrennt von der Ware erreicht und erst beim Letztvertreiber im von Kunden gewünschten Umfang mit Ware befüllt wird. (z.B. Brötchentüten in der Bäckerei, Pizzakartons, Einkaufstüten usw.)

Unter Verkaufsverpackungen fallen auch Versandverpackungen im Versand- und Internethandel (Versandtaschen, Versandkartons, Luftpolsterumschläge usw.).

2. Transportverpackungen

Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.

3. Umverpackungen

Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Verkaufs- und Transport-/ Umverpackung ist deren Anfallstelle. Es ist möglich, dass dieselbe Verpackung je nachdem wo sie als Abfall anfällt z.B. als eine Verkaufsverpackung (beim Endverbraucher) oder als Transportverpackung (beim Vertreiber) einzustufen ist. Der Anfall beim Endverbraucher hat also immer die Einordnung als Verkaufsverpackung zur Folge.

Beispiel 1: Das Verpacken einer oder mehrerer Flaschen Olivenöl in einer Kartonage und Verkaufen dieser an die Familie Meier (= Verkaufsverpackung).
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